BBVost

Satzung

 

des Bohr- und BrunnenbauVerbandes-Ost e.V

(Neufassung per 08.05./04.09.2009)

 

 

§ 1

Name und Sitz des Verbandes

 

(1)              Der Verein führt den Namen „Bohr- und BrunnenbauVerband-Ost e.V.“

(2)              Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(3)              Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Aufgaben des Verbandes

(1)              Aufgabe des Verbandes ist

a)         die Beratung und Betreuung der Mitgliedsfirmen in technischen, wirtschaftlichen berufsständischen Fragen,

b)        die Beratung von Behörden, Auftraggebern, Verbänden und anderen Institutionen über Fragen und Probleme im Bohr- und Brunnenbaubereich,

c)         die Erstattung von Gutachten,

d)        die Mitarbeit bei der Normung und der Erstellung von fachbezogenen Richtlinien und Vorschriften,

e)         die Durchführung von Fortbildungs- und Qualifikationsveranstaltungen.

(2)              Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)              Mitglied des Verbandes kann jede in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen im Bereich Bohr- und Brunnenbau tätige Firma sowie jeder dort tätige Hersteller und Lieferant von Spezialmaterial sowie Spezialausrüstungen für das Bohr- und Brunnenbaugewerbe sein.

Diese Firma muss, um die Mitgliedschaft erwerben zu können, folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)         Eine personelle und maschinelle Ausrüstung, um Bohr- und Brunnenbauaufträge nach den einschlägigen Regeln der Technik ausführen zu können sowie

b)        Herstellung oder Lieferung von Spezialmaterial oder Ausrüstungen, die den genormten Anforderungen zur Durchführung von Bohr- und Brunnenbauaufträgen nach den einschlägigen Regeln der Technik gerecht werden.

c)         Referenzen, die diese Qualifikation belegen.

(2)              Als Gastmitglied können Einzelpersonen oder Firmen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht erfüllen.

Gastmitglieder haben kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht. Der Umfang der den Gastmitgliedern zu gewährenden Leistungen und deren Beiträge werden vom Vorstand des Verbandes bestimmt.

(3)              Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die sich um das Fachgebiet besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4

Aufnahme

(1)              Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu beantragen. Für den Fall ihrer Aufnahme verpflichtet sich die Firma zur Einhaltung der Satzung des Verbandes und der sich aus ihr ergebenden Pflichten.

(2)              Nach Eingang des Aufnahmeantrages sind die Mitgliedsfirmen von diesem Antrag zu unterrichten. Vier Wochen nach der Veröffentlichung des Aufnahmeantrages hat der Vorstand über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind alle bis dahin vorliegende Einwendungen aus dem Mitgliederkreis zu berücksichtigen. Der Bewerber ist von der Entscheidung des Vorstandes schriftlich zu verständigen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Mitteilung bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)              Jedes Mitglied des Verbandes hat das Recht:

a)         an den Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen,

b)        zu den Ämtern des Verbandes gewählt zu werden.

(2)              Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet:

a)         die Satzung des Verbandes und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

b)        die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten,

c)         der Geschäftsführung des Verbandes die zur Durchführung der Verbandsaufgaben sachdienlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und termingemäß zu erteilen.

§ 6

Dauer der Mitgliedschaft

(1)              Die Mitgliedschaft endet:

a)         durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung erklärt werden kann,

b)        durch Betriebsauflösung,

c)         durch Konkurseröffnung oder nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse,

d)        durch Ausschluss.

(2)              Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und der betroffenen Firma schriftlich mitgeteilt. Die ausgeschlossene Firma hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Mitteilung bei der nächsten Mitgliedversammlung Berufung einzulegen. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere in folgenden Fällen:

a)         Zuwiderhandlungen gegen die Aufgaben des Verbandes nach § 2 u. die Pflichten der Mitglieder nach § 5 der Satzung,

b)        wenn das Mitglied sich einer Handlungsweise schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Verbandes gröblich zu schädigen,

c)         wenn ein Mitglied über ein Jahr hinaus mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnungen binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

(3)              Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden oder ausgeschlossen werden, bleiben bis zum Tage des Ausscheidens oder Ausschlusses an die bis zu diesem Tage bestehenden Verpflichtungen des Verbandes gebunden und verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

§ 7

Beitrag

Zur Deckung der Kosten des Verbandes werden von den Mitgliedern regelmäßig Jahresbeiträge und erforderlichenfalls Umlagen erhoben. Die Beitrags- und Umlagenhöhe und die Zahlungsmodalitäten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

Der Vorsitzende des Verbandes mit seinem Stellvertreter, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

Vorstand

(1)              Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen

a)         aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und

b)        den weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)              Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. In den Vorstand wählbar sind die Inhaber und leitenden Angestellten einer Mitgliedsfirma.

(3)              Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl jeweils in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

(4)              Die Mitglieder des Vorstandes wählen in geheimer Wahl jeweils in einem gesonderten Wahlgang den Vorsitzenden des Verbandes und dessen Stellvertreter.

(5)              Die Vorsitzenden des Verbandes vertreten den Verband im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden.

(6)              Der Vorsitzende des Verbandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, berufen die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leiten sie. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter müssen eine Sitzung des Vorstandes einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.

In dringenden Fällen kann ein Beschluss des Vorstandes schriftlich, fernschriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden. Für einen solchen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich.

(7)              Der Vorstand ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus § 2 der Satzung ergeben, soweit nicht die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung etwas anderes besagen.

(8)              Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durchzuführen oder deren Ausführung zu überwachen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Pflichten verhindert, so gehen seine Rechte und Pflichten auf seinen Stellvertreter über.

(9)              Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugehen.

(10)          Scheidet der Vorsitzende vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so übernimmt der Stellvertreter die satzungsmäßigen Aufgaben des Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1)              Mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar in der ersten Jahreshälfte, muss vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einberufen werden. In der Mitgliederversammlung haben der Vorsitzende und die Geschäftsführung Bericht über ihre Arbeit abzugeben. Die Kassenrevisoren haben einen Bericht über die Prüfung der Buchführung des Verbandes zu erstellen.

(2)              Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen, wobei das Einladungsschreiben den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugegangen sein muss.

(3)              Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes abgehalten werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, außerdem, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Dieser Antrag muss die Beratungsgegenstände angeben und begründet sein. Die Einberufung erfolgt hiernach wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4)              Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)         Satzungsänderungen,

b)        Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

c)         Festsetzung der Beiträge und Umlagen,

d)        Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenrevisoren,

e)         Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes,

f)         Auflösung des Verbandes.

(5)              Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6)              Ãœber Anträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Beschlüsse über Gegenstände außerhalb der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung bedürfen der gleichen Mehrheit. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7)              Ãœber Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt waren.

(8)              Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können durch schriftliche Vollmacht ein anderes Mitglied mit der Vertretung Ihrer Inter-essen beauftragen.

(9)              Ãœber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11

Kassenrevision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Diese haben die Pflicht, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung des Verbandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.

§ 12

Geschäftsführer

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, mit dem ein Geschäftsführervertrag abzuschließen ist.

§ 13

Erstattung von Auslagen

Vorsitzende, Mitglieder des Vorstandes und die Kassenrevisoren verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer Auslagen.

§ 14

Auflösung des Verbandes

(1)              Ãœber die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck mittels eingeschriebenen Briefes einberufene Mitgliederversammlung beschließen.

(2)              Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

(3)              Diese Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen. Grundlage einer Ausschüttung oder einer Abdeckung von Verbindlichkeiten ist der Anteil der einzelnen Mitgliedsfirma am Beitragsaufkommen der letzten fünf vollständigen Geschäftsjahre.



Wickerode, den 08. Mai 2009